KARL 2025: Was die neue EU-Abwasserrichtlinie für Ihre Kommune bedeutet

Seit dem 1. Januar 2025 ist sie in Kraft: die neue EU-Kommunalabwasserrichtlinie, kurz KARL. Für viele Verantwortliche in den Rathäusern, Bauämtern und Zweckverbänden u.a. in Bayern und Baden-Württemberg bedeutet das Datum eine Zäsur. Bis spätestens 31. Juli 2027 müssen die Bundesländer diese europäischen Vorgaben in nationales Recht gießen.

Vielleicht fragen Sie sich gerade: „Betrifft uns das wirklich? Wir haben doch eine funktionierende Anlage.“ Die Antwort ist in vielen Fällen: Ja, und zwar früher, als Sie vielleicht denken. KARL ist nicht nur ein neues Regelwerk, sondern eine massive Weichenstellung für den Gewässer- und Umweltschutz. Sie bringt spürbare Veränderungen und zusätzliche Pflichten, aber auch handfeste finanzielle Chancen mit sich.

In diesem Beitrag schlüsseln wir für Sie auf, was genau auf Ihre Kommune zukommt und wie Sie die neuen Anforderungen nicht als Last, sondern als Chance für eine zukunftssichere Infrastruktur nutzen können.

Der Schwellenwert wird halbiert: Warum jetzt auch kleinere Gemeinden handeln müssen

Das ist wohl die einschneidendste Änderung für den ländlichen Raum: Der Schwellenwert für die Pflicht zur Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser wurde drastisch gesenkt. Bisher lag diese Grenze bei 2.000 Einwohnerwerten (EW). Mit KARL sinkt sie auf 1.000 EW.

Was bedeutet das konkret für Sie?

Viele kleinere Gemeinden, die bisher „unter dem Radar“ der strengen EU-Vorgaben liefen, fallen nun erstmals unter die Mindestanforderungen. Deutschlandweit steigt die Zahl der betroffenen Kläranlagen dadurch von rund 3.800 auf etwa 4.700 Anlagen.
Für Sie als Verantwortliche in Bauamt, Kläranlage oder als Bürgermeister*in bedeutet das:

  • Bestandsaufnahme: Prüfen Sie, ob die Entwässerung/Abwasserbehabndlung Ihrer Gemeinde oder Ortsteile nun in den Fokus rücken.
  • Infrastruktur-Check: Kommunen, die bisher unterhalb der Schwelle lagen, müssen ihre Infrastruktur überprüfen und gegebenenfalls ausbauen.
  • Frühzeitige Planung: Kanalnetzplanung mit Generalentwässerungsplan, Anschlussquoten und Klärtechnik müssen neu bewertet werden.

Unser Tipp: Warten Sie nicht bis 2027. Budgets, Fördermittel und technische Konzepte benötigen Vorlaufzeit. Wer jetzt plant, vermeidet später teure Ad-hoc-Maßnahmen.

Nährstoffentfernung: Strengere Grenzwerte für Stickstoff und Phosphor

Der Schutz unserer Gewässer steht im Mittelpunkt der neuen Richtlinie. KARL zieht die Daumenschrauben bei der Nährstoffentfernung deutlich an. Ziel ist es, die Eutrophierung – also die Überdüngung – von Flüssen und Seen zu stoppen, gerade in ökologisch sensiblen Gebieten.

Das heißt für den Betrieb Ihrer Anlage: Die Grenzwerte für Stickstoff und Phosphor werden strenger. Bestehende Anlagen müssen möglicherweise technisch nachgerüstet werden, um diese neuen Zielvorgaben zu erreichen. Das ist technisch anspruchsvoll, aber für den Erhalt unserer heimischen Gewässerqualität unerlässlich. Zugleich bietet dies die Chance auf eine Phosphorrückgewinnungsstrategie.

Die vierte Reinigungsstufe: Kampf den Spurenstoffen

Dies ist die wohl bedeutendste und technisch spannendste Neuerung. KARL schreibt für Kläranlagen unter bestimmten Bedingungen verpflichtend eine sogenannte 4. Reinigungsstufe vor.

Warum ist das notwendig? Herkömmliche Kläranlagen sind oft nicht in der Lage, Mikro-bzw. Nanoschadstoffe effektiv herauszufiltern. Dazu gehören:

  • Arzneimittelrückstände und deren Metaboliten
  • Hormone oder hormonell wirksame Substanzen „endokrine Disruptoren“, dazu zählen auch PFAS…
  • Pestizide
  • Weitere z. T. sehr schädliche Chemikalien
  • Mikroplastik, Nanoplastik

Diese Stoffe, die i. W. aus einem nicht nachhaltigen Konsumverhalten des Menschen herrühren, belasten unsere aquatische Umwelt und alle Lebewesen massiv. Die Einführung der 4. Reinigungsstufe ist ein zukunftsweisender, aber auch überfälliger Schritt hin zur Entlastung der aquatischen Umwelt. Für Kommunen bedeutet dies jedoch Investitionen in neue Technologien wie Ozonierung oder Aktivkohlefilter. Damit verbunden ist zum einen die Implementierung der Reinigungsstufe in das bestehende Verfahren, andererseits die Aufgabe der Schadstoffentsorgung. Damit verknüpft ist im Weiteren das Ende der Klärschlammausbringung auf den Feldern. Die Klärschlammfaulung wird an Bedeutung gewinnen (Faulgasproduktion zugunsten der Energiebilanz der Kläranlage), der ausgefaulte, dann schadstoffreiche Schlamm wird nurmehr der thermischen Verwertung zugeführt werden können.

Die 4. Reinigungsstufe muss jedoch nicht „sofort“ eingebaut werden.
KARL gibt den Kommunen klare, realistische Übergangsfristen bis 2035, 2040 und 2045 – abhängig von der Größe der Kläranlage und der Gewässerrelevanz. Genaueres hierzu finden Sie im nächsten Abschnitt.

Welche Kläranlagen müssen eine 4. Reinigungsstufe nachrüsten?

Die Richtlinie unterscheidet nach Größenklassen. Eine Nachrüstung ist verpflichtend für:

  1. Kläranlagen > 100.000 EW. Diese müssen zwingend eine vierte Reinigungsstufe einbauen.
    Kläranlagen 10.000 – 100.000 EW, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
    Einleitung in „sensible Gewässer“, z. B.:
    a. Badegewässer
    b. Trinkwassereinzugsgebiete
    c. Natura-2000-Gebiete
    d. Gewässer mit dokumentierter MikroschadstoffbelastungEinleitung in Gebiete mit hohem ökologischen Risiko
    Hoher lokaler Verbrauch an Arzneimitteln (z. B. Kliniken, Pflegeheime)
  2. Kläranlagen ab 1.000 EW, wenn zusätzlich regionale Umweltbehörden nachweisen, dass Mikroverunreinigungen zu Gewässerproblemen führen. 

Für Bayern und Baden-Württemberg bedeutet das konkret:
Viele Anlagen ab 10.000 EW aufwärts werden betroffen sein, und zusätzlich Anlagen ab 1.000 EW, wenn deren Einleitungen sensible Flüsse und Seen erreichen (z. B. Ammer, Iller, Kocher, Jagst, Altmühl, Donau-Zuflüsse, Bodensee-Einzugsgebiet).

Bis wann muss die 4. Reinigungsstufe umgesetzt sein?

Es gibt drei verbindliche EU-Zeitpunkte:

  1. Große Anlagen (>100.000 EW): bis 2035, Verpflichtende Umsetzung der Spurenstoffbehandlung.
  2. Anlagen 10.000 – 100.000 EW: bis 2040, wenn oben genannte Kriterien zutreffen.
  3. Anlagen 1.000 – 10.000 EW: bis 2045, Nur wenn eine regionale Relevanz der Spurenstoffbelastung nachgewiesen wird.

Finanzielle Entlastung: Die erweiterte Herstellerverantwortung (EHV)

Hier gibt es eine gute Nachricht für Ihren Gemeindehaushalt. Die EU führt mit der erweiterten Herstellerverantwortung (EHV) ein Prinzip ein, das Kommunen massiv entlasten soll.

Das Prinzip ist simpel und fair: Wer das Wasser verschmutzt, soll auch für die Reinigung zahlen. Dieses „Verursacherprinzip“ steckt seit Jahrzehnten im Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Künftig werden Hersteller von spurenstoffrelevanten Produkten – vor allem aus der Pharma- und Kosmetikindustrie – zur Kasse gebeten. Sie müssen mindestens 80 % der Kosten für die 4. Reinigungsstufe tragen – oder eben dezentral mit einer eigenen Vorreinigung für Entlastung sorgen.

Das bedeutet für Sie: Die notwendigen Investitionen in moderne Technik bleiben nicht allein an den Gebührenzahlern oder der Kommune hängen. Das wiederum schafft den notwendigen finanziellen Spielraum für andere wichtige Projekte.

EHV - Wer zahlt die 4. Reinigungsstufe?
EHV - Wer zahlt die 4. Reinigungsstufe?

Wie viel müssen die Hersteller von spurenstoffrelevanten Produkten zahlen und wie funktioniert die Kostenbeteiligung konkret?

Die Richtlinie legt fest: Hersteller von Produkten, die maßgeblich zur Mikroschadstoffbelastung beitragen (v. a. Pharma & Kosmetik), müssen mindestens 80 % der Kosten der 4. Reinigungsstufe tragen.

Das umfasst:

  • Investitionskosten (Bau, Technik, Planung)
  • Betriebskosten
  • Wartung
  • Entsorgung der belasteten Rückstände

Die restlichen maximal 20 % dürfen die Mitgliedstaaten über Gebühren, Kommunen, Länder oder andere Finanzierungsstrukturen lösen.

Damit soll verhindert werden, dass Kommunen und Gebührenzahler die Last alleine oder direkt tragen. Indirekt ist dann natürlich zu vermuten, dass entstehende Kosten auf die Produkte umgeschlagen werden. Dies ist in den betroffenen Branchen auch bekannt und führt zu intensiven politischen Diskussionen.

Die Hersteller können alternativ:

  • Mit eigener Vorreinigung (z. B. bei Pharmawerken oder Kliniken)
    → ihre Belastung reduzieren
    → und damit ihren Kostenanteil senken.

Das ist politisch gewollt, denn weniger Schadstoffe im Abwasser bedeuten weniger Kosten für alle.

Wie kommen Kommunen an das Geld der Hersteller? (EHV – erweiterte Herstellerverantwortung)

Die Kommunen selbst stellen keine Rechnungen an einzelne Pharma- oder Kosmetikhersteller. Es entsteht kein lokaler Zahlungsfluss von einem Unternehmen zur Kläranlage.

Stattdessen wird – analog zu anderen EPR-Systemen (z. B. Verpackungsverordnung) – ein bundesweites Finanzierungs- und Abgabesystem eingerichtet, das zentral die Kosten einsammelt und verteilt.

Die EU schreibt den Kostenrahmen vor, aber nicht den nationalen Mechanismus.
Deutschland muss diesen Mechanismus bis spätestens 31. Juli 2027 gesetzlich regeln.
Deutschland wird – wie bei Verpackung, ElektroG, Batteriegesetz – eine Zentrale Stelle schaffen und ein bundesweites EHV-System etablieren.

Wahrscheinlich sind folgende Modelle:

Modell A – Branchenfonds („Pharma- & Kosmetikfonds“)

  • gilt als am wahrscheinlichsten.
  • Alle Hersteller zahlen verpflichtend in einen staatlich regulierten Fonds ein.
  • Die Abgabe berechnet sich nach:
    verkauften Mengen,
    Relevanz für Spurenstoffbelastung (Risikoklassen)
    Marktanteilen.
  • Der Fonds erstattet den Kläranlagen die Investitions- & Betriebskosten.
    Kommunen / Zweckverbände erhalten Förder- oder Erstattungsbeträge aus diesem Fonds.

Dieses Modell wird in Fachkreisen als „Pharmafonds“ diskutiert und gilt als wahrscheinlichste Umsetzung.

Modell B – Produktabgabe / Umweltbeitrag pro Packung

  • (ähnlich dem „Littering-Gebühr-Modell“ in anderen EU-Staaten)
  • Hersteller zahlen eine Abgabe pro verkaufter Einheit.
  • Einnahmen fließen in den nationalen EHV-Topf.
  • Kommunen erhalten Zuschüsse für Bau & Betrieb.

Modell C – erweiterte Pflichtmitgliedschaft in einer Branchenorganisation

  • (z. B. „AG Spurenstoffreduktion Deutschland“)
  • Ähnlich den dualen Systemen (Grüner Punkt etc.).
  • Letztlich ebenfalls ein zentraler Fonds.

Der Weg zur Energieneutralität bis 2045

Klimaschutz und Abwasserbehandlung gehören künftig untrennbar zusammen. KARL fordert, dass Kläranlagen schrittweise energieeffizienter werden müssen. Das langfristige Ziel ist ambitioniert: Energieneutrale Kläranlagen bis 2045.

Sehen Sie dies bitte nicht als bloße Pflichtaufgabe. Eine energieeffiziente Kläranlage spart bares Geld und macht die kommunale Abwasserreinigung für den Gebührenzahler künftig überhaupt bezahlbar. U. a. bestehen folgende Strategien zur Erreichung einer Energieneutralität:

  • Optimierte Nutzung von Faulgas zur Wärme- und Stromerzeugung auf der Anlage
  • Gesonderte Behandlung von hochbelasteten Prozesswässern, z. B. Waschwasser aus der Rechengutwäsche, etwa mittels Deammonifikation
  • Einsatz von Photovoltaik auf Betriebsflächen
  • Energetische Optimierung von bestehenden Prozessen, z. B. Einsatz effizienterer Pumpen und Belüftungssysteme
  • Abbau von Belastungsspitzen z. B. durch intelligente Kanalraumbewirtschaftung
  • Einsatz von Lastmanagementsystemen auf den Kläranlagen z. B. mit dem Ziel der Vermeidung von Netzbezügen
  • Regenwassermanagementstrategien zur dezentralen Versickerung/Speicherung von Regenwasser (nicht behandlungspflichtig)
  • Intensive Anstrengungen zur Kanalsanierung mit dem Ziel der massiven Reduzierung von Fremdwasseranteil
  • Anpassung kommunaler Abw.-Satzungen z. B. mit Regenwasserspeicherpflicht in Privatgrundstücken
  • Umsetzung aller Maßnahmen über ganzheitlich aufgesetzte Strukturkonzepte

All diese Maßnahmen können dazu beitragen, Ihre laufenden Betriebskosten dauerhaft zu vermindern bzw. für die Anlagen eine erhöhte Klimawandel-Resilienz zu schaffen. Der Weg zur Energieneutralität ist also auch ein Weg zu mehr Wirtschaftlichkeit im Kommunalbetrieb.

Neu im Fokus: Regenwasser- und Abwasserbewirtschaftungspläne

Starkregenereignisse nehmen zu, und das Management von Regenwasser wird zur kommunalen Kernaufgabe. Für größere Gemeinden schreibt KARL künftig strengere Anforderungen vor:

  • Starkregenmanagement: Wie geht Ihre Kommune mit plötzlich anfallenden Starkregen-Wassermassen um? Hier ist ein intelligentes Regenwasser(nutzungs)management gefragt.
  • Mischwasserentlastungen: Wie verhindern wir, dass ungeklärtes Abwasser bei Starkregen in die Flüsse gelangt?
  • Blau-grüne Infrastruktur: Integration von Wasserflächen und Begrünung in die Bebauungs- bzw. Stadtplanung zur Wasserspeicherung. Damit wird auch eine Trinkwassersubstitution mit entlastendem Charakter geschaffen.

Sie müssen künftig integrierte Bewirtschaftungspläne vorlegen, die Abwasser und Regenwasser ganzheitlich betrachten. Das erfordert oft eine enge Zusammenarbeit zwischen Tiefbauamt, Stadtplanung und Grünflächenplanung sowie kommunaler Wasser- und Abwasserplanung. Entsprechend müssen planerisch denkend „Spartengrenzen“ aufgelöst werden.

Merke: Jeder kleinere oder größere Aspekt einer Schwammstadt ist ein Schritt in die richtige Richtung. Schwammstadt funktioniert auch, wenn nicht alle mögliche Aspekte umsetzbar sind, z. B. in bestehender Wohnbebauung!

Zusammenfassung: Was bedeutet “KARL” für Kommunen konkret?

Kommunen müssen NICHT:

  • Hersteller identifizieren
  • Firmen anschreiben
  • Rechnungen stellen
  • Spurenstoffmengen zuordnen
  • Verträge mit Pharmaunternehmen schließen

Kommunen müssen stattdessen:

  • Ihre Kläranlage auf Betroffenheit der 4. Reinigungsstufe prüfen.
  • Eine Planung starten (Voruntersuchung, Variantenvergleich).
  • Die Maßnahme bei der nationalen EHV-Stelle einreichen, sobald sie existiert.
  • Die Erstattung/Finanzierungsquote abrufen.
  • Restkosten (bis zu 20 %) selbst einplanen (Gebühren, Fördermittel).

Bis dahin gilt:
Kommunen sollten jetzt bereits planen – aber Finanzierung ab 2027 wird erleichtert.

Fazit: Jetzt handeln sichert die Zukunft

Die neue Kommunalabwasserrichtlinie KARL ist komplex, aber sie ist auch ein Modernisierungsprogramm für unsere Infrastruktur. Für Kommunen in Bayern und Baden-Württemberg gilt: Der Handlungsdruck steigt, aber die Werkzeuge und Finanzierungsmöglichkeiten verbessern sich ebenfalls.

Als regional verwurzeltes Ingenieurbüro verstehen wir, dass Sie im Tagesgeschäft oft wenig Zeit haben, sich durch hunderte Seiten EU-Papier zu arbeiten. Wir nehmen Ihnen diese Last gerne ab. Wir denken wie Sie: pragmatisch, lösungsorientiert und mit dem Blick auf das Machbare.

Die PfK Ansbach GmbH unterstützt Sie bei:

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Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Ihre Abwasserentsorgung zukunftssicher, gesetzeskonform und wirtschaftlich bleibt.

Warten Sie nicht, bis die Fristen drängen.

Über unseren

Autor

Dipl.-Chemieing. (FH) Burkhard Bittner

Prokurist und leitender Planungsingenieur der PfK Ansbach GmbH, über 20 Jahre Erfahrung in der Planung von Wasserversorgung für Gemeinden, Städte und Zweckverbände, Dozent in der beruflichen Bildung.

Seine Steckenpferde: Nachhaltige und bedarfsgerechte Wasserversorgung, Strukturkonzepte, Innovative sowie verfahrens- und energieeffiziente Aufbereitungstechnologien, Beratung in betrieblichen Fragen bis zur Risikoanalyse

Dipl.-Chemieing. (FH) Burkhard Bittner
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